Rehabilitationsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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* Voraussetzungen (ein Elternteil): | |||
** Wartezeit 5 Jahre | |||
** 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren. Hinweis: Bei jugendlichen Eltern kann bereits ein Pflichtbeitrag ausreichen. Es genügt die Aufnahme einer versicherungsrechtlichen Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung. Diese beziehungsweise eine sich daran anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit muss allerdings durchgehend bis zur Antragstellung angedauert haben. | |||
* Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | |||
* Bezug einer Altersrente | |||
* Kinder mit Waisenrente → Voraussetzung erfüllt | |||
== Sicherung des Rehabilitationserfolges == | == Sicherung des Rehabilitationserfolges == |
Version vom 3. Oktober 2010, 17:49 Uhr
Medizinische Rehabilitation
Anschlussrehabilitation (AHB)
- unmittelbar (< 14d) nach Akutbehandlung im Krankenhaus
Onkologische Rehabilitation
Entwöhnungsbehandlung
- bei stoffgebundener Suchterkrankung (Alkohol-, Medikamenten-, Drogenabhängigkeit)
Kinderrehabilitation
- nur stationär in ausgewählten Kindereinrichtungen
- bei Krankheiten, die die spätere Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen
- Voraussetzungen (ein Elternteil):
- Wartezeit 5 Jahre
- 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren. Hinweis: Bei jugendlichen Eltern kann bereits ein Pflichtbeitrag ausreichen. Es genügt die Aufnahme einer versicherungsrechtlichen Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung. Diese beziehungsweise eine sich daran anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit muss allerdings durchgehend bis zur Antragstellung angedauert haben.
- Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Bezug einer Altersrente
- Kinder mit Waisenrente → Voraussetzung erfüllt
Sicherung des Rehabilitationserfolges
Teilhabe am Arbeitsleben
- Ziel: Eingliederung im Arbeitsleben erhalten/wieder erreichen
- Voraussetzungen:
- Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
- Wartezeit von 15 Jahren oder
- Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- wenn sonst Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- im Anschluss eine Reha (über DRV), wenn erforderlich zum Erreichen der beruflichen Eingliederung
- keine Leistung bei
- Arbeitsunfalls, Berufskrankheit, Versorgungsleidens → anderer Rehabilitationsträger
- Altersrente > 2/3 Vollrente (oder Antrag innerhalb von 6 Monaten)
- Beamte
- arbeitsfreie Phase der Altersteilzeit (oder innerhalb der nächsten 6 Monate)
- Leistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden.
- Leistungen:
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung einschließlich der wegen Ihrer Behinderung eventuell notwendigen Grundausbildung
- Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
- Berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung
- Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Beschäftigungsbereitschaft
- Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
- während Teilnahme Anspruch auf Übergangsgeld (68%, bei Kindergeldanspruch 75%)
- Beiträge zur Sozialversicherung (KV/PV, RV, gesetzl. UV) zahlt RV
Persönliches Budget
- Leistungen zur Teilhabe → grundsätzlich Sachleistungsprinzip
- SGB IX: Leistungen in Form des Persönlichen Budgets möglich
- trägerübergreifend möglich: KV/PV, AA, UV, RV, Jugend-/Sozialhilfe, Integrationsämter
- ein Leistungsträger verantwortlich für Koordination und als Ansprechpartner
- Zielvereinbarung: Höhe des Budgets, Dauer der Bewilligung, Nachweis der Verwendung, Angaben zur Qualitätssicherung
- mögliche Leistungen:
- Kfz-Hilfe: Kostenerstattung für behinderungsgerechtes Kfz bzw. Zusatzausstattung und Fahrerlaubnis
- Zuschuss zu den Beförderungskosten
- Arbeitsassistenz
- Wohnungshilfe
- Rehabilitationssport und Funktionstraining
- Reisekosten
- Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
- Gebärdensprachdolmetscher