Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach SGB II. (Zahlung Arbeitsamt)
* Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach SGB II. (Zahlung Arbeitsamt)
* auch ergänzend zu ALG 1, falls dieses zu gering ist
* auch ergänzend zu ALG 1, falls dieses zu gering ist
* Höhe Regelleistung:
* Regelleistung:
** allein 351 €
** allein 351 €
** Paar je 316 €
** Paar je 316 €
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** Grenzen: eigenes Haus 60 - 90 m² für Paar, mit Kind + 16 m²
** Grenzen: eigenes Haus 60 - 90 m² für Paar, mit Kind + 16 m²
** angerechnet: Vermögen, Einkommen (Renten, Wohngeld, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinsen), Haus in unangemessener Größe (auch wenn es selbst bewohnt wird), nicht selbst bewohnte Häuser, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen; NICHT: Erziehungsgeld
** angerechnet: Vermögen, Einkommen (Renten, Wohngeld, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinsen), Haus in unangemessener Größe (auch wenn es selbst bewohnt wird), nicht selbst bewohnte Häuser, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen; NICHT: Erziehungsgeld
* Grundsicherung immer absolut nachrangig, erst muss alles andere verkauft werden
* Grundsicherung → immer absolut nachrangig, erst muss alles andere verkauft werden
* Bezieher von ALG 2 müssen dem Arbeitsamt jederzeit zur Verfügung stehen
* Bezieher von ALG 2 müssen dem Arbeitsamt jederzeit zur Verfügung stehen
* zumutbar ist jede Arbeit, die ohne Gefährdung für die erlernte Arbeit ausgeübt werden kann (z.B. Klavierspieler nicht als Maurer), auch bis 30% unter Tarif
* zumutbar ist jede Arbeit, die ohne Gefährdung für die erlernte Arbeit ausgeübt werden kann (z.B. Klavierspieler nicht als Maurer), auch bis 30% unter Tarif
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* Wohnortwechsel nicht Pflicht, aber lange Anfahrtszeiten (bis zu 2 Stunden pro Fahrt)
* Wohnortwechsel nicht Pflicht, aber lange Anfahrtszeiten (bis zu 2 Stunden pro Fahrt)
* während ALG 2-Bezug → Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung durch die ARGE weitergezahlt, d.h. es erhöht sich auch die spätere Rente (wichtig ist dieser Umstand bei vorzeitiger Altersrente)
* während ALG 2-Bezug → Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung durch die ARGE weitergezahlt, d.h. es erhöht sich auch die spätere Rente (wichtig ist dieser Umstand bei vorzeitiger Altersrente)
* Hilfepflichtig: im Haushalt lebende Eltern, Kinder, Partner → deswegen ziehen unverheiratete Paare auseinander. Bei Verheirateten nützt dies nichts, sie bleiben unterhaltspflichtig. Auch nicht im Haushalt lebende Kinder oder Eltern können zur Grundsicherung herangezogen werden, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen und/oder Vermögen haben.
* Hilfepflichtig:  
* Zwangsverrentung für Bezieher von ALG 2 liegt für alle bei 63 Jahren, wobei Teilerwerbsgeminderte und Schwerbehinderte deutlich weniger Abzüge haben
** im Haushalt lebende Eltern, Kinder, Partner (→ deswegen ziehen unverheiratete Paare auseinander)
** Verheirateter Partner immer
** nicht im Haushalt lebende Kinder oder Eltern, wenn > 100.000 Euro Jahresverdienst und/oder Vermögen
* Zwangsverrentung für Bezieher von ALG 2 mit 63 Jahren
* Vorteil längerer Bezug ALG 2:
* Vorteil längerer Bezug ALG 2:
** Von Altersrente müssen (m Gegensatz zu ALG 2/Hartz IV) selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden
** Von Altersrente müssen (m Gegensatz zu ALG 2/Hartz IV) selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden
** Längere Arbeitslosigkeit bedeutet höheres Einkommen
** Längere Arbeitslosigkeit → höheres Einkommen
** Längere Arbeitslosigkeit bedeutet auch längere Einzahlung der Beiträge für die Rentenversicherung durch die Arbeitsämter, also höhere Altersrente. Das Arbeitsamt zahlt in die Rentenkasse einen Beitrag entsprechend 80 % des Bruttoeinkommens VOR der Arbeitslosigkeit .  
** Längere Arbeitslosigkeit → längere Einzahlung der Beiträge für die Rentenversicherung durch die Arbeitsämter (80% des Bruttoeinkommens VOR der Arbeitslosigkeit) → höhere Altersrente.  
* weitere Grundsicherungen:
* weitere Grundsicherungen:
** Sozialgeld SGB II → für nicht Erwerbsfähige wie z.B. Kinder bis 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaften (Zahlung durch Bund)
** Sozialgeld SGB II → für nicht Erwerbsfähige wie z.B. Kinder bis 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaften (Zahlung durch Bund)

Version vom 1. November 2010, 23:09 Uhr

Allgemeines

  • Träger: Bundesagentur für Arbeit
  • Beiträge: Hälfte Arbeitgeber/Arbeitnehmer
  • Beitragssatz: 2,8% (ab 2011: 3,0%, 2006: 6,5%)
  • Beitragsbemessungsgrenze: 66.000 Euro (West), 55.800 Euro (Ost) → darüber keine Progression

Versicherte

  • Pflichtversicherte:
    • Arbeitnehmer (außer Geringfügig Beschäftigte)
    • Auszubildende
    • Wehr- und Zivildienstleistende (seit Februar 2006)
  • Freiwilligen Weiterversicherung:
    • Selbständige
    • Pflegepersonen
    • Arbeitnehmer außerhalb der EU

Leistungen

  • Arbeitnehmer:
    • Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt): Arbeitslosengeld, ALG bei Weiterbildung, Teil-ALG, Übergangsgeld, Insolvenzgeld
    • Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten, Vermittlungsgutschein)
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe)
    • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
    • Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung,
    • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
    • Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld)
    • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
    • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitgeber:
    • Zuschüsse bei Einstellungen
    • finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus schwer vermittelbaren Gruppen (Ungelernte, behinderte Menschen)
    • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Träger:
    • Förderung der Berufsausbildung (Ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, Übergangshilfen)
    • Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation
    • Förderung von Jugendwohnheimen
    • Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen
    • Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
    • Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
    • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen

Altersteilzeit

  • Teilzeitbeschäftigung
  • zwei Varianten
    • Gleichverteilungsmodell = kontinuierliche Altersteilzeit: 50% Arbeitszeit über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit
    • Blockmodell:
      • Arbeitsphase: Arbeitszeit ungekürzt
      • Freistellungsphase: freigestellt

Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)

  • Anrecht nach mind. 1 Jahr Beitragszahlung/Elterngeld/Wehrdienst/Zivildienst
  • Max. bis 65 Jahre
  • 60% des pauschalierten Nettoentgeltes, 67% mit Kind, max. ALG 1 ca. 3200 Euro.
  • Bezugsdauer ab 1.1.2008:
Mindestmonate Vers.-Pflicht Alter (Jahre) Dauer (Monate)
24 < 50 12
30 50 15
36 55 18
48 58 24

⇒ für alle Menschen unter 50 Jahren max. 1 Jahr Arbeitslosengeld; danach ALG 2 = Hartz IV = Sozialhilfe

  • vielfältige Förderungsmöglichkeiten für Arbeitslose
    • Umschulung: muss vor dem 50.- 52. Lj. abgeschlossen sein
    • Zuschuss für leidensgerechte Hilfsmittel, z.B. Sehhilfe, ergonomische Autositze etc.
    • Schulungen verschiedener Dauer, z.B. EDV- oder CAD, Bewerbungstrainings
    • Arbeitslose mit 12 Monaten Anspruch auf ALG 1 erhalten einen Eingliederungszuschuss von 30- 50% der Lohnkosten, für Arbeitslose mit längerem Anspruch gibt es einen Eingliederungsgutschein von 50%. Das heißt, der neue Arbeitgeber muss nur 50% Gehalt zahlen und "testet"
  • Hinzuverdienst max. 165 Euro, max. 15 h/Woche

Arbeitslosengeld 2 (ALG 2 = Hartz IV = Sozialhilfe)

  • Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach SGB II. (Zahlung Arbeitsamt)
  • auch ergänzend zu ALG 1, falls dieses zu gering ist
  • Regelleistung:
    • allein 351 €
    • Paar je 316 €
    • Kind bis 13 Jahre 211 €, ab 14 Jahren 281 €
    • Mehrbedarf: Alleinstehende mit Kind/mehrere Kinder, Schwangere
  • Beschränkungen:
    • Vermögensfreibetrag (ab 1.1.1948 geboren): 2600 EUR, KFZ max. 7500€
    • Altersvorsorge nach Rürup oder Riester bis max 200 EUR / Lebensjahr
    • selbst genutztes Hausgrundstück, selbst genutzte Eigentumswohnung
    • Grenzen: eigenes Haus 60 - 90 m² für Paar, mit Kind + 16 m²
    • angerechnet: Vermögen, Einkommen (Renten, Wohngeld, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinsen), Haus in unangemessener Größe (auch wenn es selbst bewohnt wird), nicht selbst bewohnte Häuser, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen; NICHT: Erziehungsgeld
  • Grundsicherung → immer absolut nachrangig, erst muss alles andere verkauft werden
  • Bezieher von ALG 2 müssen dem Arbeitsamt jederzeit zur Verfügung stehen
  • zumutbar ist jede Arbeit, die ohne Gefährdung für die erlernte Arbeit ausgeübt werden kann (z.B. Klavierspieler nicht als Maurer), auch bis 30% unter Tarif
  • Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch Rentenversicherer oder Arbeitsamtsarzt festgesetzt (z.B. nur leichte Tätigkeiten ohne Schichtdienst), sog. Leistungsbild
  • Wohnortwechsel nicht Pflicht, aber lange Anfahrtszeiten (bis zu 2 Stunden pro Fahrt)
  • während ALG 2-Bezug → Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung durch die ARGE weitergezahlt, d.h. es erhöht sich auch die spätere Rente (wichtig ist dieser Umstand bei vorzeitiger Altersrente)
  • Hilfepflichtig:
    • im Haushalt lebende Eltern, Kinder, Partner (→ deswegen ziehen unverheiratete Paare auseinander)
    • Verheirateter Partner immer
    • nicht im Haushalt lebende Kinder oder Eltern, wenn > 100.000 Euro Jahresverdienst und/oder Vermögen
  • Zwangsverrentung für Bezieher von ALG 2 mit 63 Jahren
  • Vorteil längerer Bezug ALG 2:
    • Von Altersrente müssen (m Gegensatz zu ALG 2/Hartz IV) selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden
    • Längere Arbeitslosigkeit → höheres Einkommen
    • Längere Arbeitslosigkeit → längere Einzahlung der Beiträge für die Rentenversicherung durch die Arbeitsämter (80% des Bruttoeinkommens VOR der Arbeitslosigkeit) → höhere Altersrente.
  • weitere Grundsicherungen:
    • Sozialgeld SGB II → für nicht Erwerbsfähige wie z.B. Kinder bis 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaften (Zahlung durch Bund)
    • im Alter und bei bestimmter Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII (Zahlung Sozialämter in den Kommunen), Merkmal Dauerhaftigkeit
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27- 40 SGB XII, z.B. für Langzeit-stationäre Patienten, Bewohner von Alten- und Pflegewohnheimen, deren Einkommen nicht reicht